Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss zudem nicht nur fällig, sondern auch einredefrei sein muss. Eine Aufrechnung mit einer gestundeten Forderung ist deshalb nicht zulässig.
Dies zeigt sich zum Beispiel in den folgenden drei Fällen:
JuraForum.de-Tipp: Auch ist zu beachten, dass die Aufrechnung im Prozess noch keine Rechtshängigkeit des Aufrechnungsanspruchs erzeugt.
Die Aufrechnung im Sozialrecht ist eine Sonderform der Aufrechnung, welche dort als „Verrechnung“ bezeichnet wird.
es muss sich um eine Gegenseitigkeit handeln. Dabei werden gleichartige Forderungen zweier Parteien gegeneinander aufgerechnet, sodass sie schließlich erlöschen. Kann die Aufrechnung auch gerichtlich erklärt werden?
Ja, die Aufrechnung kann auch gerichtlich erklärt werden. Zudem können aufgerechnete Rechnungen im Forderungsmanagement auch mit einer Zahlungsüberwachung kontrolliert werden, um die noch offenen Beträge jederzeit einzusehen.
Falls der Gläubiger gerichtlich gegen den Schuldner vorgeht, muss er ihn verklagen.
Dieser Kurs kann sich von dem Kurs unterscheiden, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen galt.
Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnungserklärung: Die Potestativbedingung stellt eine Ausnahme von der Regel der Bedingungsfeindlichkeit dar.
B. beschlagnahmte Forderungen oder Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
B.
Für den Fall, dass das Gericht die Hauptforderung dennoch als bestehend ansieht, erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Hier würde eine Aufrechnung eher zu Chaos und Intransparenz führen.
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Wann ist die Aufrechnung ausgeschlossen?
In bestimmten Situationen ist die Aufrechnung trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen nicht zulässig. Die Forderung nach Gleichartigkeit gewährleistet, dass die Aufrechnung zu einer effektiven Tilgung der Verbindlichkeiten führen kann.
Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung (§ 387 BGB): Die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung fällig sein (vgl.
Kann die Aufrechnung auch zwischen verschiedenen Währungen erfolgen?
Ja, die Aufrechnung kann auch zwischen verschiedenen Währungen erfolgen. Dies bedeutet, dass obwohl es nicht zu jenem Leistungsaustausch kommt, welcher ursprünglich vorgesehen gewesen ist, erlöschen trotzdem die Ansprüche aus dem betreffenden Schuldverhältnis.
Die Aufrechnung erhält ihre gesetzliche Regelung aus den §§ 387 – 396 BGB.
Demzufolge findet sie Anwendung, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die Hauptforderung der einen Partei wird dann mit der Gegenforderung der anderen Partei verrechnet.
Wichtig: Auf diese Art werden die gegenseitigen Schulden getilgt, soweit sie sich decken.
Beispielsweise können Steuerforderungen des Staates oder Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnissen besonderen Regeln unterliegen, die eine Aufrechnung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulassen.
Der Schuldner kann nur aufrechnen, wenn eine sogenannte Aufrechnungslage besteht.