Generell gilt, dass Stiefkinder nur gesetzlicher Erbe ihres leiblichen Elternteils sind. „Das einseitige Testament eines Ehegatten hat den Vorteil, dass es jederzeit frei widerruflich ist“, sagt die Anwältin. Eine solche Möglichkeit besteht zu Lebzeiten der Ehegatten nur darin, dass die Ehepartner ein neues gemeinschaftliches Testament errichten oder einer der Ehepartner seine Verfügung/-en widerruft.
Falsche Formulierungen können allerdings dazu führen, dass das ganze Testament unwirksam wird und die Stiefkinder am Ende ganz leer ausgehen!
Vorteil des Berliner Testaments: Der länger lebende Ehepartner muss ein womöglich vorhandenes Haus nicht verkaufen, um das Erbe der Stiefkinder auszubezahlen. „Das muss aber nicht sein, man kann auch mehrere Stiefkinder als Erben mit unterschiedlich hohen Erbquoten bestimmen“, ergänzt Anwari.
Ein Beispiel: Eine verwitwete Mutter stirbt und hinterlässt zwei leibliche Kinder und ein Stiefkind.
Erst nach dessen Tod erben auch die Kinder. Ein Erbvertrag lässt sich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner (Erblasser und Erbe) wieder auflösen.
Grundsätzlich lässt sich also sagen: Wenn gewünscht ist, dass auch die Stiefkinder erben, müssen die Stiefeltern selbst dafür sorgen und aktiv werden.
Das gesetzliche Erbrecht orientiert sich nämlich an der „klassischen“ Familie, die aus einem verheirateten Elternpaar mit gemeinsamen Kindern besteht.
Mit der Realität hat dieses Familienbild aber oft nichts zu tun. Die Frage, ob man eine Pflichtteilsstrafklausel braucht, lasse sich nicht pauschal beantworten. Damit werden jedenfalls die Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall nicht geltend gemacht haben, benachteiligt.
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Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, die vor allem in Deutschland weit verbreitet ist. Wenn im Berliner Testament eine steueroptimierte Regelung getroffen wird, kann die Erbschaftssteuerbelastung minimiert werden. So müssen sie sich auch nicht an der Kostenübernahme für die Beerdigung beteiligen.
Wann erben Stiefkinder?
Kennzeichnend für ein Berliner Testament ist, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und zudem noch Schlusserben benennen. Wer also möchte, dass Stiefkinder gemäß Erbfolge im Berliner Testament erben, muss sie ausdrücklich als Schlusserben benennen.
Ein häufiger Irrtum: Viele denken, dass Kinder des Partners automatisch miterben, dies ist jedoch nicht der Fall, solange keine Adoption erfolgt ist.
Wenn Ehepartner gemeinsam ein Testament verfassen, entscheiden sie sich oft für das sogenannte Berliner Testament. Die gesetzliche Erbfolge greift bei ihnen nicht. Durch Adoption erhält das Stiefkind rechtmäßig den Status eines leiblichen Kindes und wird zum gesetzlichen Erben.
„Allerdings spricht dieses Problem nicht per se gegen das Berliner Testament, denn man kann entsprechende Regelungen im Testament einfügen, um die Freibeträge zu nutzen. Mit einer Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille förmlich korrekt ist und auch tatsächlich umgesetzt wird.
Das Berliner Testament basiert auf Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ohne Testament oder Erbvertrag gehen sie daher leer aus und sind nicht erbberechtigt. Wenn Stiefkinder bedacht werden sollen, müssen sie ausdrücklich im Berliner Testament berücksichtigt werden.